Allgemeine Einkaufsbedingungen (EKB)
DOWNLOAD: Allgemeine Einkaufsbedingungen (PDF)
Medi-Globe Technologies GmbH
Medi-Globe GmbH
Urotech GmbH
uroVision Gesellschaft für medizinischen Technologie- Transfer mbH
ENDO-FLEX GmbH
-Käufer-
1. Anwendungsbereich
1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (EKB) gelten ausschließlich für alle Geschäftsbeziehungen insbesondere Erklärungen, Rechtsgeschäfte und Verträge sowie deren jeweilige Durchführung mit Geschäftspartnern und Lieferanten sofern der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2. Die EKB gelten insbesondere für Verträge über die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), unabhängig davon, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB).
1.3. Abweichende Bedingungen des Lieferanten sind nur dann bindend, wenn der Käufer ihnen mindestens in Textform zustimmt. Diese EKB gelten auch, wenn der Käufer in Kenntnis abweichender Bedingungen die Leistung durch den Lieferanten vorbehaltlos annimmt.
1.4. Individuelle Vereinbarungen zwischen dem Lieferanten und dem Käufer gehen diesen EKB vor. Für den Nachweis ihres Inhalts ist eine mindestens in Textform getroffene Vereinbarung mit dem Käufer oder seine Bestätigung erforderlich.
1.5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten in Bezug auf den Vertrag wie Fristsetzungen, Mahnungen, Rücktrittserklärungen bedürfen mindestens der Textform.
1.6. Diese EKB gelten auch ohne nochmalige ausdrückliche Vereinbarung für zukünftige Geschäfte mit dem Lieferanten.
1.7. Sofern aufgrund der Natur der Leistung des Lieferanten oder entsprechender Vereinbarung das Leistungsergebnis der Abnahme unterliegt, tritt an die in diesen EKB genannte Lieferung die Abnahme.
2. Vertragsschluss, Angebote und Kostenvoranschläge
2.1. Der Lieferant ist angehalten, jede Bestellung durch den Käufer binnen 2 Arbeitstagen nach Zugang unter Angabe des bindenden Preises und des Lieferzeitpunkts mindestens in Textform zu bestätigen. Erfolgt diese Bestätigung nicht in der vorgenannten Frist, so ist der Käufer nicht mehr an seine Bestellung gebunden.
2.2. Eine verspätete Bestätigung gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch den Käufer.
3. Lieferzeit und Lieferverzug
3.1. Die vom Käufer in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist so weit keine andere Vereinbarung mindestens in Textform bestätigt wurde, bindend. Der Lieferant ist verpflichtet, den Käufer unverzüglich mindestens in Textform in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.
3.2. Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte des Käufers– insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen unter 3.3 bleiben unberührt.
3.3. Ist der Lieferant in Verzug, besteht– neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – Anspruch auf pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens in Höhe von 0,3% des Nettopreises der bestellten Ware pro Tag bis hin zu maximal 5% des Nettopreises der bestellten Ware. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Der Lieferant ist berechtigt nachzuweisen, dass kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
4. Lieferung, Gefahrenübergang und Annahmeverzug
4.1. Die Lieferung erfolgt an den in der Bestellung angegebenen Ort. Dieser ist auch Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
4.2. Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie der Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so hat der Käufer die hieraus resultierende Verzögerung der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist dem Käufer eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.
4.3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf den Käufer über.
4.4. Annahmeverzug des Käufers bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss seine Leistung auch dann ausdrücklich anbieten, wenn dafür eine Handlung oder Mitwirkung des Käufers (z.B. Beistellung von Material) oder eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät der Käufer in Annahmeverzug, so kann der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB).
4.5. Fälle höherer Gewalt wie Streik, Aussperrung, Krieg, Exportbeschränkung, die dem Käufer die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen, befreien ihn für die Dauer des Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Annahme. Er unterrichtet den Lieferanten entsprechend. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall zu einer Vertragsanpassung.
5. Preise, Rechnungen und Zahlungen
5.1. Alle in der Bestellung genannten Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, in Euro (EUR).
5.2. Der in der Bestellung des Käufers ausgewiesene Preis ist bindend und fest. Er beinhaltet sämtliche Leistungen des Lieferanten insbesondere Verpackung, Transportkosten, Versicherungsprämien, Zölle und etwaige Verbrauchssteuern.
5.3. Die Umsatzsteuer ist separat vom Preis auszuweisen.
5.4. Rechnungen sind unter Wiederholung der Angaben aus der Bestellung zu stellen. Jede Rechnung darf nur Leistungen aus einer Bestellung betreffen.
5.5. Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 60 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag des Käufers vor Ablauf der Zahlungsfrist bei seiner Bank eingeht. Erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit gewährt der Lieferant ein Skonto von 2%.
5.6. Es besteht kein Anspruch des Lieferanten auf Fälligkeitszinsen. Bei Zahlungsverzug des Käufers gelten im Übrigen die gesetzlichen Vorschriften.
6. Verpackung
Die vom Lieferanten zu liefernden Waren sind durch ihn so zu verpacken, dass Beschädigungen während des Transports vermieden werden. Das verwendete Verpackungsmaterial muss umweltfreundlich sein und ist nur in dem erforderlichen Umfang zu verwenden. Das Eigentum an den Verpackungen geht auf den Käufer über. Auf Wunsch des Käufers nimmt der Lieferant die Verpackung zurück oder der Käufer entsorgt die Verpackung auf Kosten des Lieferanten.
7. Geheimhaltung
7.1. Der Käufer behält sich an Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen seine Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an den Käufer zurückzugeben. Der Lieferant verpflichtet sich zur Geheimhaltung der Unterlagen nach S. 1 zur Geheimhaltung, auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und so weit, das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz bleiben unberührt. Soweit eine gesonderte Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Käufer Anwendung findet, gelten deren Regelungen.
7.2. Die vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z. B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die dem Lieferanten zur Herstellung vom Käufer bereitgestellt werden.
8. Eigentumsvorbehalt, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
8.1. Die gelieferte Ware geht mit der Übergabe in das Eigentum des Käufers über. Die Vereinbarung eines einfachen, erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehaltes des Lieferanten wird hiermit ausgeschlossen. In jedem Fall ist der Käufer ohne weiteres, insbesondere ohne Genehmigung oder Anzeige, berechtigt, die gelieferte Ware zu verarbeiten oder darüber in sonstiger Weise zu verfügen.
8.2. Eine Aufrechnung und die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten sind nur zulässig, soweit die Gegenforderung des Lieferanten unstreitig oder rechtskräftig festgestellt worden ist. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt unberührt.
8.3. Werkzeuge, Zeichnungen Muster, Modelle, Marken, oder dem Lieferanten zur Verfügung gestellt Produkte verbleiben im Eigentum des Käufers. Sie sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Lieferanten gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern Eine Weitergabe/ Lieferung an Dritte ist nur mit Zustimmung mindestens in Textform zulässig. Bei Erledigung der Bestellung sind diese an den Käufer vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung zurückzugeben.
9. Eingangsprüfungen
Der Käufer ist zur Wareneingangskontrolle nur im Hinblick auf offensichtliche Mängel, Vollständigkeit und Identität der gelieferten Ware verpflichtet. Solche Mängel werden dem Lieferanten innerhalb von 5 Tagen nach Lieferung, andere Mängel innerhalb von 5 Tagen nach ihrer Entdeckung angezeigt. Eine Mängelanzeige führt nicht zur Einschränkung von Rechten des Käufers.
10. Gewährleistung, Haftung und sonstige Leistungsstörungen
10.1. Der Lieferant hat seine Leistung frei von Sach- und Rechtsmängeln, der entsprechenden Qualitätssicherungsvereinbarung, sowie den jeweils anerkannten Regeln der Technik, Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- und aller Übrigen geltenden Vorschriften zu erbringen.
10.2. Die Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln bestimmen sich nach den gesetzlichen Regelungen vorbehaltlich der nachstehenden Ergänzungen/ Klarstellungen.
10.3. Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Belegenheitsort der Ware.
10.4. Die Nacherfüllung umfasst bei entsprechendem Verlangen des Käufers einen etwaigen Ausbau und Abtransport ebenso wie den Einbau der Ersatzlieferung. Der Anspruch des Käufers auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt.
10.5. Der Käufer ist zudem berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn sich der Lieferant in Verzug befindet oder eine Aufforderung zur Nacherfüllung durch den Lieferanten für den Käufer unzumutbar ist. Der Käufer kann von dem Lieferanten für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen einen Vorschuss verlangen.
10.6. Der Lieferant stellt sicher, dass durch seine Lieferung und ihre vertragsgemäße Verwertung durch den Käufer keine Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er stellt den Käufer und dessen Kunden (Vertragspartner) von allen Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen frei. Dies gilt nicht, sofern der Lieferant die gellieferten Produkte nach Weisung des Käufers unter Verwendung von Zeichnungen und Modellen oder ähnlichem hergestellt und geliefert hat.
11. Lieferantenregress
11.1. Dem Käufer stehen die gesetzlichen Regressansprüche in der Lieferkette (§§ 478, 445a, 445b und §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB) neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu.
11.2. Vor Anerkennung oder Erfüllung eines vom Kunden (Vertragspartner) des Käufers geltend gemachten Mangelanspruchs (einschließlich Aufwendungsersatz gem. §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2, 3, 6 S. 2, 475 Abs. 4 BGB) durch den Käufer, informiert er den Lieferanten entsprechend und gibt ihm Gelegenheit innerhalb einer von ihm gesetzten Frist zur Stellungnahme in Textform. Erfolgt keine substantiierte Stellungnahme innerhalb der Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt die vom Käufer getroffene Entscheidung. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
11.3. Die Ansprüche nach den Ziffern 11.1. und 11.2. gelten auch, wenn die gelieferte mangelhafte Ware durch den Käufer, seinen Abnehmer oder einen Dritten verarbeitet wurde.
12. Produkthaftung
12.1. Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er den Käufer insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
12.2. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferfant die Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich der vom Käufer durchgeführten Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird der Käufer den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
12.3. Der Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 10 Millionen EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten. Auf Verlangen des Käufers weist der Lieferant das Bestehen des vorstehend genannten Versicherungsschutzes durch Vorlage des Versicherungsscheins nach.
13. Verjährung
13.1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
13.2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Für den Zeitraum zwischen der Mängelrüge des Käufers und der Behebung des Mangels wird die Verjährung gehemmt. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt. Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus so lange nicht, wie der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen den Käufer geltend machen kann.
13.3. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit dem Käufer wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
14. Nutzungsrechte
14.1. Der Lieferant überträgt dem Käufer das ausschließliche, zeitlich unbeschränkte Recht zur Veröffentlichung, Verbreitung, Vervielfältigung, Bearbeitung und sonstigen Verwertung an allen vom Lieferanten erbrachten und vom Käufer beauftragten Ideen, Konzeptionen, Entwürfen und Gestaltungen. Die vorstehend eingeräumten Rechte erstrecken sich auf alle Nutzungsarten. Die Rechtseinräumung dieser Bestimmung schließt das Recht zur Weiterübertragung an Dritte ausdrücklich ein.
14.2. Die Rechtseinräumung ist mit dem jeweils gezahlten Preis des Käufers an den Lieferanten abgegolten.
15. Compliance
15.1. Der Lieferant ist verpflichtet, im Einklang mit den für ihn geltenden rechtlichen Bestimmungen zu handeln, insbesondere den Regelungen des Datenschutzes, des Wettbewerbsrechts, den Regelungen zur Korruptionsbekämpfung und Geldwäsche sowie des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes.
15.2. Besteht der begründete Verdacht oder steht fest, dass der Lieferant gegen die für ihn geltenden rechtlichen Bestimmungen verstoßen hat, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn dem Käufer ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. Sonstige Rechte des Käufers, insbesondere auf Schadensersatz, bleiben unberührt.
16. Rechtswahl und Gerichtsstand
16.1 Die gesamten Rechtsverhältnisse zwischen dem Lieferanten und dem Käufer unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
16.2 Gerichtsstand für sämtliche Klagen ist Traunstein. Der Käufer ist berechtigt, nach eigenem Ermessen, den Lieferanten auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.